Allgemeine Vertragsgrundlagen im Einzelvertrag

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten als allgemeine Geschäftsbedingungen ergänzend zum Angebotsschreiben.

1.2 Bedingungen des Auftraggebers haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2. Auftragserteilung und Bestätigung

2.1 Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich aufgrund einer zuvor erstellten Kostenkalkulation. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden, soweit diese nicht schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung.

2.2 Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung aufgrund einer zuvor erstellten Kostenkalkulation vor, ergibt sich aus der Kostenkalkulation der Auftragsinhalt und -umfang.

2.3 Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.

3. Kosten, Produktrisiko, Vorlaufmaßnahmen

3.1 Die Preisangaben sind in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. und Fahrtkosten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden. Im vertraglich vereinbarten Preis sind alle Herstellungskosten, einschließlich der Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt „Urheberrechte, Verwertungsrechte“ vorgesehenen Umfang enthalten.

3.2 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Corneliusfilms Studios Filmproduktion zurückzuführen sind (z.B. Krankheit eins Schauspielers, Regisseurs, Kameramann oder sonstiger maßgeblicher Personen für die Produktion).

3.3 Tritt während der Produktion ein von uns nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (so genannte höhere Gewalt), bleibt trotz der fehlenden Verpflichtung zur Leistung unser Anspruch auf Zahlung des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises erhalten. Dieser kann abzüglich derjenigen im Gesamtpreis enthaltenen Kosten bzw. Aufwendungen, die uns auf Grund des Erlöschens unserer Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind, in Rechnung gestellt werden.

3.4 Sollte der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich den Wunsch äußern, in Absprache mit ihm die in den vorstehenden Ziffern beschriebenen Produktionsrisiken angemessen versichert zu haben, werden wir diese Versicherung versuchen zu erlangen. Die insoweit entstehenden Kosten (insbesondere in Form der Versicherungsprämie) sind in vollem Umfang vom Kunden zu tragen.

3.5 Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der Corneliusfilms Studios Filmproduktion spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die Kosten zu tragen.

3.6 Für die Herstellung eines Konzepts, Storyboards oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

3.7 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden der Corneliusfilms Studios Filmproduktion verursacht wurde, z.B. durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Schadenspositionen, wie z.B. Reisekosten oder Verdienst-/Gewinnausfall geltend machen.

4. Herstellung

4.1 Die Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Filmproduktionsvertrages und nach Verfügbarkeit der einzusetzenden Produktionsmittel. Wünsche des Kunden werden angemessen berücksichtigt, der Produktionsbeginn ist – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – frei von der Corneliusfilms Studios Filmproduktion zu bestimmen.

4.2 Wird ein Konzept, Storyboard oder Drehbuch bzw. vorbestehende Filmwerke, Filmszenen oder Audiodateien vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, sind die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte vollständig und uneingeschränkt an die Corneliusfilms Studios Filmproduktion schriftlich zu übertragen. Bis zur Übertragung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht der Corneliusfilms Studios Filmproduktion.

4.3 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt ausschließlich der Corneliusfilms Studios Filmproduktion.

4.4 Die Corneliusfilms Studios Filmproduktion wird den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung angemessen unterrichten.

5. Abnahme

5.1 Im Rahmen der Filmproduktion hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter vor der Endfertigung des Films die Abnahme der Sichtungskopie vorzunehmen. Die Sichtungskopie kann auf einer von der Corneliusfilms Studios bereitgestellten Internetseite hinterlegt werden oder mittels eines nicht öffentlichen Links über ein entsprechendes Videoportal vom Auftraggeber online aufgerufen und angesehen werden.

5.2 Die Abnahme erfolgt entweder durch ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des Kunden. Sie erfolgt auch durch schlüssiges Handeln des Kunden, das z.B. damit erfolgen kann, dass der Kunde die Produktion einer Öffentlichkeit zugänglich macht.

Eine Abnahme wird fingiert, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Bereitstellung der Sichtungskopie keine Einwände erklärt hat. Einwendungen sind schriftlich, per Telefax oder per Email anzuzeigen unter genauer Beschreibung des Mangels. Mängel, die die Verwendungsmöglichkeit der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Mängeleinrede. Unwesentliche Mängel sind insbesondere Laufzeitenunter- /überschreitungen von bis zu 5% der vereinbarten Laufzeit. Die Beseitigung ordnungsgemäß angezeigter und anerkannter Mängel erfolgt innerhalb angemessener Frist. Nach Mängelbeseitigung wird diese dem Kunden in der oben beschriebenen Form angezeigt. Erfolgt innerhalb einer Frist von 3 Werktagen keine Anzeige des Fortbestehens des Mangels gilt die Produktion als endabgenommen. Zur Endabnahme ist ein Korrekturlauf im Preis enthalten. Jeder weitere Korrekturdurchlauf wird mit einem Cutter-Tagessatz von 380.- EUR (zzgl. gesetzl. USt.) berechnet.

5.3 Nach Abnahme der Sichtungskopie durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten gilt die Umsetzung der Filmidee als gelungen. Verlangt der Auftraggeber nach Abnahme des Werkes Änderungen des Werkes, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten. Die gewünschten Änderungen sind uns schriftlich mitzuteilen. Die Corneliusfilms Studios Filmproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. Die Corneliusfilms Studios Filmproduktion ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Konzept, Storyboard oder Drehbuch Änderungsvorschläge seitens der Corneliusfilms Studios Filmproduktion eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Dies gilt für Änderungswünsche des Auftraggebers entsprechend. Der vom Auftraggeber abgenommene Film wird von der Corneliusfilms Studios Filmproduktion über einen entsprechenden Filesharing- oder Cloudspeicherdienst für den Auftraggeber zum Download bereitgestellt. Die Herstellung einer DVD, Blue-Ray-Disk oder eines sonstigen Datenträgers muss schriftlich vereinbart werden und ist im Preis nicht enthalten.

6. Haftung

6.1 Die Corneliusfilms Studios Filmproduktion haftet dem Auftraggeber lediglich für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Verletzung von Leib und Leben.

6.2 Bei Sachmängeln, die der Auftraggeber schriftlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Endabnahme angezeigt hat, erfolgt die Beseitigung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nacherfüllung. Nach Mitteilung der erfolgreichen Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber innerhalb einer Woche den Erfolg der Nacherfüllung oder Nachbesserung schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung gilt die Nacherfüllung oder Nachbesserung als erfolgreich. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine Erklärung des Auftraggebers, die den Fortbestand des Mangels rügt, erfolgt ein zweiter Nacherfüllungsversuch durch Mängelbeseitigung oder Lieferung eines Ersatzprodukts. Erst wenn der zweite Versuch fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Schadensersatz, sowie Selbstvornahme zu. Der Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf die Differenz zwischen der bezahlten Vergütung und dem tatsächlichen Wert der Produktion.

6.3 Voraussetzung des Gewährleistungsanspruchs ist das Mitwirken des Kunden in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang bei der Mängelbeseitigung durch konkrete Darlegung des Mangels und aller zweckdienlicher Informationen.

6.4 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht von uns genehmigte Änderungen an der Produktion vorgenommen hat.

6.5 Für den Fall von Rechtsmängel oder der Verletzung von Rechten Dritter verpflichtet sich der Kunde, uns unverzüglich über gegen ihn geltend gemachte Ansprüche zu informieren. Für diesen Fall steht es uns frei, außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Anspruchsstellern im eigenen Namen zu führen. Der Auftraggeber kann und darf ohne Zustimmung von uns keine Ansprüche insgesamt oder teilweise anerkennen. Haben wir tatsächlich Verletzungen von Rechten Dritter zu vertreten, leisten wir nach unserer Wahl durch Änderung der Produktion, die diesen Mangel beseitigt, oder durch Erlangung der Zustimmung des Beeinträchtigten zur vertragsgemäßen Verwendung der Produktion durch den Auftraggeber.

7. Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber und Zahlungsbedingungen

Sofern im Produktionsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, bestimmt sich die Fälligkeit der vom Kunden für die Herstellung der Produktion zu leistenden Zahlungen nach folgenden Regelungen:

a) Im Falle des Vertragsschlusses sind wir berechtigt, 50 % des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises, jedenfalls aber eine Pauschale in Höhe von Euro 350.- bei Auftragserteilung durch den Kunden gegenüber diesem abzurechnen. Die Pauschale verbleibt der Corneliusfilms Studios Filmproduktion auch für den Fall, dass der Vertrag durch den Auftraggeber vorzeitig beendet wird.

b) Mit der Abnahme des von uns hergestellten Rohschnitts der Produktion (Sichtkopie) sind wir berechtigt, weitere 25 % des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises gegenüber dem Kunden abzurechnen.

c) Mit der Endabnahme der Produktion durch den Kunden sind wir berechtigt, den Restbetrag des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises gegenüber dem Kunden abzurechnen. Die in Ziffer 7 genannten Zahlungen sind zahlbar bis spätestens sieben Werktage nach Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung.

Erst nach vollständiger Bezahlung wird der Film von der Corneliusfilms Studios Filmproduktion über einen entsprechenden Filesharing- oder Cloudspeicherdienst für den Auftraggeber zum Download bereitgestellt.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Werke bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Corneliusfilms Studios Filmproduktion.

9. Vertragsstrafe

Die Produktion ist nur für die im Auftrag genannte Zweckbestimmung zulässig. Für den Fall, dass der Auftraggeber oder eine ihm zuzurechnende dritte Person oder Personengemeinschaft den im Auftrag genannten Zweck der Produktion überschreitet (z.B. durch Ausstrahlung von Produktionen im nicht vereinbarten Medien oder ähnliches) kann die Corneliusfilms Studios Filmproduktion eine Vertragsstrafe in Höhe von 150% der vereinbarten Produktionskosten verlangen.

10. Urheberrechte, Verwertungsrechte

Sofern schriftlich die Herstellung eines Datenträgers (DVD, Blue-Ray-Disk etc) vereinbart wurde, darf sich der Auftraggeber beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herstellen.

Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung des jeweils von der Corneliusfilms Studios Filmproduktion übergebenen Datenformats. Von dieser Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und der Formatumwandlung, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.

Bei einer Kopie von Datenräger zu Datenträger muss ein Copyright-Vermerk der Corneliusfilms Studios Filmproduktion sichtbar auf dem Datenträger enthalten sein.

Alle übertragenen Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Wird ein Filmwerk von der Corneliusfilms Studios Filmproduktion hergestellt, so sichert sie zu, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für Konzept, Storyboard, Drehbuch zu verfügen, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von der Corneliusfilms Studios Filmproduktion verwaltet werden. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von der Corneliusfilms Studios Filmproduktion vorgenommen werden. Mit der Ablieferung des Filmmasters geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei der Corneliusfilms Studios Filmproduktion, bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt oder bei einem von ihr beauftragten Dienstleister gelagert wird. Die Corneliusfilms Studios Filmproduktion ist berechtigt, ihren Firmennamen und/oder ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

Die Corneliusfilms Studios Filmproduktion darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Website), anlässlich von Wettbewerben und Festivals herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers abgenommen ist.

Die Urheberrechte an den von der Corneliusfilms Studios Filmproduktion oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Drehbücher, Konzepte, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben bei der Corneliusfilms Studios Filmproduktion, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der Corneliusfilms Studios Filmproduktion.

11. Sonstige Bestimmungen

Falls mehrere Auftraggeber oder Koproduzenten als Vertragspartner des Auftraggebers der Corneliusfilms Studios Filmproduktion den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber der Corneliusfilms Studios Filmproduktion Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die namentliche Bekanntmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet. Soweit eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt, gilt die Gemeinschaft der Auftraggeber als Vertragspartner und zu deren Vertretung jeder einzelne der Gemeinschaft als vollumfassend berechtigt. Dies gilt insbesondere auch für eine Abnahme der Produktion.

12. Schriftformklausel

Änderungen des Werkvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel.

13. Salvatorische Klausel

Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungsbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzten, die dem angestrebten Zweck nahe kommt.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Corneliusfilms Studios Filmproduktion.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Augsburg, Bayern.

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